Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 10 Raucherbereiche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/10#abs-1 (1) Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/10#abs-2 (2) Die Leitung der Einrichtung hat Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, soweit wie möglich zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen.